Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 13 WF 262/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 126 | |
ZPO §§ 91 ff. | |
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 | |
BRAGO § 11 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
Geschäftsnummern: 13 WF 262/02
in der Familiensache
wegen Ehegattenunterhalts
hier: Beschwerde der Rechtsanwältin B........ gegen die Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Wolff als Einzelrichterin
am 24. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 18.03.2002 teilweise abgeändert.
Die nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 06.11.2001 - 19 F 235/00 - von dem Beklagten an die Rechtsanwältin B........ zu erstattenden Kosten werden auf 1.206,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontzinssatz seit dem 19.12.2001 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 214,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) aufzufassende Erinnerung der Rechtsanwältin B........, mit der sie die Absetzung der ihr entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder rügt, ist begründet.
Gemäß § 126 ZPO kann der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben. Dieses Recht umfasst die Wahlanwaltsgebühren nach § 11 BRAGO und die nach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähigen und noch nicht aus der Staatskasse erstatteten Auslagen (vgl. OLG Zwibrücken, JurBüro 1993, 680). Hierzu gehören auch die Reisekosten des Anwalts selbst (nicht diejenigen der Partei). Zwar ist dieses Beitreibungsrecht des Anwalts auf Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit beschränkt, die von der Gewährung der Prozesskostenhilfe umfasst ist. Dies bezieht sich aber lediglich auf den Umfang der Bewilligung (etwa nur für einen Teil des Streitgegenstands oder nur für einen Teil des Rechtszugs, vgl. Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 126 Rdnr. 3; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 126 Rdnr. 4; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 3), nicht auf Einschränkungen, die lediglich die Erstattungsfähigkeit bestimmter Auslagen aus der Staatskasse betreffen, wie vorliegend die Beiordnung "zu den Gebühren eines Koblenzer Anwalts". Hierin liegt keine Beschränkung des Umfangs der Bewilligung; diese ist vielmehr umfassend für die erste Instanz erfolgt.
Hier ist vielmehr zu prüfen, ob die geltend gemachten Reisekosten "notwendig" i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO waren; § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach Reisekosten eines bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts generell nicht zu erstatten sind, findet auf Fälle der vorliegenden Art keine (entsprechende) Anwendung (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.10.2002, Az: VIII ZB 30/02; 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2001, Az: I ZB 29/02, jeweils zitiert nach JURIS).
Die Beauftragung der in L......... ansässigen Rechtsanwältin durch die dort ebenfalls wohnhafte Klägerin stellt eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 16.10.2002, Az: VIII ZB 30/02). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt, wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Häufig wird zudem nach einer Erwiderung der Gegenseite ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzende Informationen seiner Partei benötigt oder weil später entstandene Missverständnisse auszuräumen sind (vgl. BGH, a. a. O.). Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin bei Klageerhebung bereits 57 Jahre alt war und an verschiedenen Erkrankungen litt, die schon 1998 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 geführt hatten. Außerdem ist der ebenfalls in L......... wohnhafte Sohn der Parteien im vorliegenden Verfahren vor dem dortigen Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe als Zeuge vernommen worden. Unter diesen Umständen ist die Beauftragung der am Wohnort der Klägerin ansässigen Anwältin nicht zu beanstanden; die entstandenen Reisekosten der Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung der Termine in Koblenz sind zu erstatten.
Die Fahrtkosten für den Verhandlungstermin am 23.01.2001 (136,- DM) und den Termin am 09.10.2001 (135,- DM) sowie die Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 60,- DM und 30,- DM (insgesamt 361,- DM zuzüglich 16 % Mwst. = 418,76 DM bzw. 214,11 €) sind damit zugunsten von Rechtsanwältin B........ den bereits festgesetzten Kosten von 992,43 € hinzuzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.